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Ankündigungen • Berichte • Ausflüge/Reisen • Fotos
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Zur Kräuterwanderung lädt der Biochemische Verein am 22. August 2026
Clausthal-Zellerfeld/Bad Grund (kip) Der Biochemische Verein Clausthal-Zellerfeld und Umgebung lädt zut Kräuterwanderung mit ausführlicher Führung im Kräuterpark Altenau am Samstag, 22. August 2026, 15.00 Uhr, lädt der Biochemische Verein ein. Im Anschluss an die Wanderung wird zu einem gemeinsamen Kaffeetrinken eingeladen. Es wird ein Kostenbeitrag von 11,00 Euro pro Person erhoben.
Anmeldungen nimmt die Vorsitzende des Biochemischen Vereins Elke Blohm, Tel. 05381-46355, bis zum 10. August 2026 entgegen.
Biochemische Vereine unternehmen am 10. September 2026 Tagesfahrt zu den Pflüger-Werken in Rheda-Wiedenbrück
Clausthal-Zellerfeld/Lautenthal/Bad Grund (kip) Am Donnerstag, 10. September 2026, unternehmen die Biochemischen Vereine Clausthal-Zellerfeld und Lautenthal eine Tagesfahrt zu den Pflüger-Werken in Rheda-Wiedenbrück. Die Firma Pflüger ist bekannt für die Herstellung von Schüßler Salzen und Homöopathika in hoher Qualität.
Alle Mitglieder beider Vereine und Gäste sind zu dieser Busfahrt herzlich eingeladen. Die Fahrt beginnt um 7.15 Uhr in Clausthal-Zellerfeld, Alter Bahnhof. Nächste Einstiegsmöglichkeiten sind Lautenthal, Tourist-Info um 7.45 Uhr, Haltestelle Harzstraße um 8.00 Uhr und in Seesen, Schützenplatz um 8.30 Uhr.
Nach der Ankunft werden alle Teilnehmer bei der Firma Pflüger begrüßt. Eine Produktbesichtigung schließt sich an. Nach einem Imbiß und einem Vortrag zu den Ergänzungssalzen wird gegen 16.00 Uhr die Rückfahrt angetreten. Etwa um 19.00 Uhr wird Seesen wieder erreicht. Die weiteren Zustiege zu Fahrtbeginn werden danach wieder angefahren.
Es wird ein Kostenbeitrag für Mitglieder von 45.00 Euro und für Gäste von 60,00 Euro erhoben.
Der Kostenbeitrag ist auf das Konto „Biochemischer Verein Lautenthal“ IBAN: DE60 2689 1484 3607 2478 00 mit dem Zusatz „Tagesfahrt Pflüger“ zu überweisen.
Anmeldungen nimmt Ekkehard Nolting, Tel. 05384 90915, handy 0163 3390915 oder ePost Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! entgegen. Nur bei eingezahltem Kostenbeitrag ist die Anmeldung gültig.
Bergstadt-Flohmarkt am 23. August 2026
Bad Grund (kip) Am Sonntag, 23. August, 11-16 Uhr, findet unter dem Motto „Stöbern – Entdecken – Feilschen“ ein Bergstadt-Flohmarkt statt. Klein entdecken und groß erleben wird der Besucher dieses Flohmarktes. Kommt vorbei – wir freuen uns auf euch. Dieser Flohmarkt ist in der ganzen Bergstadt. Anmeldungen nimmt I. Mühlhause, handy 0151 2413 1198, entgegen.
Sommerfest der Siedlergemeinschaft „Grüne Tanne“ am 22. August 2026
Bad Grund (kip) Zum diesjährigen Sommerfest lädt die Siedlergemeinschaft „Grüne Tanne“ zu Sonntag, 16. August 2026, 15.00 Uhr, ins Schützenhaus im Teufelstal Bad Grund herzlich ein.
Das Fest wird mit Kaffee und Kuchen begonnen und ab etwa 17.00 Uhr weren Lekereien vom Grill mit Beilagen gereicht. Die Eigenbeteiligung beträgt dafür 10.00 Euro pro Person.
Rechtzeitige Anmeldungen werden erbeten beim Vorstandsvorsitzenden Jürgen Knackstädt, Tel. 05327 2210 oder handy 0160 9039 2923, oder bei seinem Stellvertreter Steffen Brakebusch, Tel. 05522 95 10 70 oder handy 0151 5720 7226.
Wenn du heute aufgibst,
wirst du morgen nie wissen,
ob du es geschafft hättest.
Lächle, du kannst nicht alle Töten!
Frech,
böse,
zickig,
aber HÜBSCH.
Die Jugend wäre eine schönere Zeit,
wenn sie erst später käme.
Charlie Chaplin
Das MEER …
ein Ort, wo Gedanken zu WELLEN werden
und die SEELE atmet.
Trotz Todesfalls: 75 Prozent der Kosten als „Kulanzangebot“
Verbraucherzentrale Niedersachsen mahnt Lifta ab
Hannover (kip) Die Verbraucherzentrale Niedersachsen hat die Lifta GmbH wegen unzulässiger Geschäftspraktiken abgemahnt: Das Unternehmen hat pauschal 75 Prozent der Kosten für einen Treppenlift gefordert, der nie eingebaut wurde, da die Frau, für die der Lift bestimmt war, verstorben ist. Zudem kritisiert die Verbraucherzentrale die Werbung mit Kundenbewertungen auf der Unternehmenswebsite, bei denen nicht erkennbar ist, ob diese von tatsächlichen Kundinnen und Kunden stammen.
In dem konkreten Fall hat ein Ehepaar einen Treppenlift bei der Firma Lifta in Auftrag gegeben. Als die Ehefrau, für die der Lift vorgesehen war, vor dem Einbau verstirbt, kündigt ihr Ehemann den Vertrag. Das Unternehmen bietet daraufhin aus „Kulanz“ an, dass 75 Prozent der Gesamtkosten zu zahlen sind. Gleichzeitig teilt Lifta mit, dass die tatsächlich bereits entstandenen Kosten im Kündigungsfall erfahrungsgemäß bei 80 – 93 Prozent lägen. Berechnungen darüber legt das Unternehmen nicht vor. Sollte der Ehemann diese verlangen, erlösche das „Kulanzangebot“.
„Wenn ein Treppenlift zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung noch nicht geliefert oder eingebaut wurde, stellt sich die Frage, welche konkreten Kosten dem Unternehmen bereits entstanden sind“, sagt Johanna Ebert, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Verbraucherinnen und Verbraucher haben ein Recht darauf, dass das Unternehmen seine Forderungen transparent und nachvollziehbar begründet.“
Es muss erkennbar sein, welche Material-, Planungs- oder Fertigungskosten bei Vertragsbeendigung tatsächlich angefallen sind. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen ist es daher nicht zulässig, pauschal 75 Prozent anzusetzen und das auch noch als Entgegenkommen darzustellen. Bei einigen Komponenten eines Treppenlifts handelt es sich nicht um Einzelanfertigungen. Viele Bauteile könnten trotz Kündigung anderweitig verwendet werden. Zudem würden wesentliche Kosten erst durch Anlieferung und Montage entstehen.
Ein weiterer Gegenstand der Abmahnung betrifft Kundenbewertungen auf der Website des Unternehmens. Hier ist nicht ausreichend erkennbar, woher diese stammen beziehungsweise, ob und wie überprüft wurde, dass die Bewertungen tatsächlich von Personen stammen, die das Produkt erworben oder genutzt haben. „Es ist nicht auszuschließen, dass Kundinnen und Kunden auf Grundlage dieser Bewertungen Kaufentscheidungen getroffen haben, die sie sonst nicht getroffen hätten“, betont Ebert. „Transparenz ist eine grundlegende Voraussetzung für faire Kaufentscheidungen und einen funktionierenden Verbraucherschutz.“
Lichterfest in Windhausen am 8. August 2026
Windhausen (kip) Zum Lichterfest in Windhausen, DGA „Alte Burg“ und Thiemannshof am Samstag, 8. August 2026 ab 15.00 Uhr lädt der Runde Tisch Windhausen herzlich ein. Das Motto dieses Festes: gemütliches Beisammensein, Spiel und Spaß und Kinderfest. Für das leibliche Wohl wird gesorgt mit Kaffee und Kuchen, Fischbrötchen und Leckereien vom Grill. Ab 19.00 Uhr spielt der Musikzug Taubenborn auf.
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Recht auf Reparatur und längere Gewährleistung Verbraucherzentrale Niedersachen informiert zu Neuerungen Hannover (kip) Die VBZ Niedersachsen informiert: Langlebigere Produkte und verbessertes Gewährleistungsrecht: Ab dem 31. Juli 2026 gilt eine neue Reparaturpflicht für Großgeräte, Unterhaltungselektronik und mobile Geräte. Hersteller müssen künftig eine kostenpflichtige Reparatur sowie Ersatzteile anbieten. Auch das Gewährleistungsrecht verändert sich: Wählen Verbraucherinnen und Verbraucher innerhalb einer Gewährleistungsfrist von zwei Jahren die Reparatur, verlängert sich die Frist auf drei Jahre. Ein Schritt Richtung Nachhaltigkeit: „Mit dem neuen Recht auf Reparatur haben Produkte die Chance, länger genutzt, statt schneller ersetzt zu werden“, sagt Markus Hagge, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Es verpflichtet Hersteller dazu, die Reparatur von Waschmaschine, Tablet, Staubsauger und Co. außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist anzubieten. Für viele dieser Geräte müssen sie bereits Ersatzteile vorhalten. Künftig wird diese Pflicht unter anderem auf Staubsauger und Saugroboter ausgeweitet. Auch bei bestimmten Batterien, Akkus und Datenspeicher soll es einfacher werden, sie auszutauschen. Reparatur zu angemessenen Preisen Der Hersteller darf ein angemessenes Entgelt verlangen und muss die Reparaturpreise auf seiner Internetseite veröffentlichen. „Es bleibt jedoch für Verbraucherinnen und Verbraucher schwer einzuschätzen, was als angemessen gilt“, gibt Hagge zu bedenken und führt aus, „nach dem neuen Recht dürfen die Reparaturkosten des Herstellers jedenfalls nicht von der Reparatur abschrecken.“ Ausweitung des Gewährleistungsrechts Für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden, gilt: Wenn ein Defekt oder Mangel innerhalb einer Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auftritt und sich Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem Zeitraum für die Reparatur entscheiden, wird die Frist dadurch auf drei Jahre verlängert. „Allerdings setzt trotz verlängerter Frist die Beweislastumkehr weiterhin nach einem Jahr ab Kaufdatum ein: Verbraucherinnen und Verbraucher müssen dann beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag“, erklärt Hagge. Tipp: Händler in die Pflicht nehmen und Kulanzlösung ablehnen Wichtig zu wissen: In Sachen Gewährleistung steht der Verkäufer in der Pflicht, nicht der Hersteller. „Wir beobachten immer wieder, dass Händler an den Hersteller verweisen oder nur aus Kulanz nachbessern“, erklärt Hagge und rät: „Kundinnen und Kunden sollten das nicht hinnehmen und auf eine Reparatur oder Neulieferung im Rahmen der Gewährleistung durch den Händler bestehen.“ Denn behebt der Anbieter den Mangel nur aus Kulanz, verlängert sich die Gewährleistungsfrist nicht.Weitere Informationen zum neuen Recht auf Reparatur und zur Ausweitung des Gewährleistungsrechts sind hier zu finden. |
Winfried Kippenberg • Am Forstamt 6 • 37539 Bad Grund (Harz)
Tel. +49 (0)5327-2468
